Satzung der Robin’s Kids e.V.

§ 1 – Sitz und Name

Der Verein führt den Namen:
“ Robin´s Kids e.V.“
und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Ziel und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Vermittlung des traditionellen
Langbogenschießens und der mittelalterlichen Kulturgeschichte

3. Die Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:
theoretische und praktische Aus-und Weiterbildung der Mitglieder;
regelmäßigen Trainingsbetrieb,
Teilnahme an nationalen und internationalen Bogenturnieren,
öffentliche Präsentation des mittelalterlichen Langbogenschießens um sowohl ein
kulturgeschichtliches als auch ein sportliches Angebot für Interessenten aller
Altersgruppen zu schaffen und so Geschichte und sportliche Aktivität zu verbinden und zu
vermitteln. Genauere Festlegungen werden in der Vereinsordnung geregelt, die mit
einfacher Mehrheit von der Vollversammlung beschlossen wird.

4. Der Verein strebt die nationale und internationale Zusammenarbeit mit Vereinen und
Gruppen an, die gleiche Ziele verfolgen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Fall der Auflösung des Vereins stehen
ihnen lediglich etwaige von ihnen unter der Auflage der Rückerstattung geleistete
Geldbeträge oder der gemeine Wert etwaiger von ihnen in gleicher Weise geleisteter
Sacheinlagen zu.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

8. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Alle Mitglieder des Vereins gehören dem Schützenverband Berlin-Brandenburg, der
Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist, an. Sie erkennen dessen Satzung,
Turnierregeln und Beschlüsse als unmittelbar verbindlich an. Für den Austritt aus dem
Schützenverband ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer
Vollversammlung notwendig.

§ 4 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist eine Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags.
Der Antrag wird an den Vorstand gestellt; dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über
die Aufnahme.
Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und ist verpflichtet, die
Vereinszwecke zu fördern.

2. Der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist
vierteljährlich zu entrichten. Die Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

3. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, haften die Mitglieder nur
mit dem Vereinsvermögen.

4. Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluss

5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann mit Frist
von vier Wochen zum Quartalsende erfolgen. Wenn der laufende Beitrag mehr als sechs
Monate im Rückstand ist, wird dies (anstelle einer schriftlichen Austrittserklärung) als
Austrittserklärung gewertet.

6. Ein Mitglied kann in den nachfolgend aufgeführten Fällen mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
b) bei unehrenhaftem, unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten
c) bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit.

7. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 – Die Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
– Vollversammlung
– Vorstand

2. Die Vollversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem
Versammlungstermin einberufen.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und
gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Kassierers/ der Kassiererin und ggf.
dessen/deren Entlastung
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
e) Bestätigung des ordentlichen Finanzplanes
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die der
Mitgliederversammlung vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern unterbreitet werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
Mitglieder, mindestens aber 5 der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern
dieses in der Satzung nicht anders festgelegt wird.

Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

3. Für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen notwendig.
Derartige Anträge sind den Mitgliedern (Änderungsanträge im Wortlaut) mit der Einladung
mitzuteilen.

4. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muss eine
außerordentliche Vollversammlung, unter Beachtung der selben Formvorschriften wie zu
einer regulären Vollversammlung, einberufen werden.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer
und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.

§ 7 – Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2
Jahre gewählt. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Die Wahl von fünf Beisitzern ist möglich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den anwesenden Beisitzern.

2. Der/die Vorsitzende wird von den anderen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge der
Aufzählung vertreten (§ 7 Abs.1).

3. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig vertreten.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von dem/der
Vorsitzenden oder amtierenden Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die
Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn die Satzung
enthält eine abweichende Regelung.

6. Der Vorstand entscheidet über die Nutzung der finanziellen Mittel im Rahmen des
bestätigten, ordentlichen Finanzplanes.
Über finanzielle Mittel, die dem Verein darüber hinaus zur Verfügung gestellt werden und
über die Verwendung der freien Rücklagen des Vermögenshaushaltes entscheidet der
Vorstand im Rahmen seiner Arbeit.

7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer bis
zur nächsten Vollversammlung kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.

§ 8

Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Personen, öffentlichen Institutionen und
privaten Vereinigungen an, durch die die Vereinszwecke im Sinne des § 2 gefördert
werden.

§ 9 – Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des traditionellen
Langbogenschießens.
Die letzte Mitgliederversammlung vor dem Erlöschen des Vereins hat im Sinne dieser
Bestimmung den Verbleib des Vermögens zu regeln.

§ 10

Die Satzung besteht aus 10 § und wurde im vorliegenden Inhalt am 16.06.09 von der
Mitgliederversammlung beschlossen.

Stand: 16.02.2014